Was müssen Sie als Arbeitgeber über die Corona-Tests am Arbeitsplatz wissen?

Was müssen Sie als Arbeitgeber über die Corona-Tests am Arbeitsplatz wissen?

Auch für die Arbeitswelt gilt nun die 3G-Regel. Somit darf nur derjenige einen Betrieb betreten, der entweder vollständig geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist. 

Was beudeutet die 3G Regel für die Arbeitswelt?

Zugang zu Betrieben erhalten Beschäftigte nur noch, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genese müssen den gelben Impfausweis, ein Impfzertifikat oder ihren Genesenennachweis mit sich führen, um Zutritt zur Arbeitsstätte zu erlangen. Alternativ können sie ihren Arbeitsgebern einen Negativ Test vorlegen, wenn sie ihren Status nicht offenlegen wollen. 

 

Wer keinen impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will muss täglich einen Negativen Corona Test vorzeigen. 

 

Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.  

 

Wer im Homeoffice arbeitet, wird nach dem Infektionsschutzgesetz dort nicht von den Nachweispflichten erfasst, da der Arbeitsplatz im Homeoffice keine Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist.

Ist der Arbeitgeber Verpflichtet, Tests im Betrieb anzubieten?

Unternehmen sind dazu verpflichtet, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz präsent sind, mindestens zweimal wöchentlich Tests anzubieten.

 

Die Testangebotspflicht besteht nicht, wenn der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. 

 

Auch Geimpfte und Genesene haben das Recht auf ein Testangebot, das für sie ebenfalls das Risiko besteht sich mit Covid-19 zu infizieren. 

 

Die vom Arbeitgeber anzubietenden Tests sind jedoch nicht immer geeignet, den nach den notwendigen Nachweis zu erbringen. Insbesondere, wenn es sich um einen sogenannten Selbsttest handelt, der nicht unter Aufsicht durchgeführt wird.

Welche Tests gelten am Arbeitsplatz?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt hierzu, dass zur Erfüllung der Nachweispflicht sowohl Schnelltests als auch PCR-Tests verwendet werden können. Ein normaler Antigen-Schnelltest darf nicht länger als 24 Stunden alt sein, während ein PCR-Test nach 48 Stunden seine richtigkeit verliert. Selbsttests kommen für die Nachweispflicht am Arbeitsplatz nur dann infrage, wenn diese von einem durch den Arbeitgeber bestimmten geeigneten Beschäftigten oder Dritten überwacht werden.

Wird die Zeit für die Tests vergütet?

Die Zeit, die ein Beschäftigter aufwenden muss, um den gesetzlich erforderlichen Testnachweis zu erbringen, ist grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugeordnet und muss somit nicht vom Arbeitgeber vergütet werden. Ausnahmen gelten für die vom Arbeitgeber, auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung  anzubietenden Tests: Bietet der Arbeitgeber diese Tests ausschließlich in der betrieblichen Sphäre an, handelt es sich dann um vergütungspflichtige Arbeitszeit. 

Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Bedingung zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Quelle:

Teilen

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Newsletter

Kontaktieren Sie unser Team und erhalten noch heute Ihr Angebot .